LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.02.2009
5 TaBVGa 1/09
Normen:
BetrVG § 14a Abs. 1; BetrVG § 17 Abs. 1; BetrVG § 17 Abs. 2; BetrVG § 17 Abs. 3; BetrVG § 17 a Nr. 3; WahlO § 28 Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BVGa 2/09

Eilantrag der Arbeitgeberin auf Abbruch einer Betriebsratswahl bei nichtiger Wahl des Wahlvorstandes; unzureichende Drei-Tage-Frist bei Ankündigung der Wahlversammlung vor dem Jahreswechsel

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 1/09

DRsp Nr. 2009/23188

Eilantrag der Arbeitgeberin auf Abbruch einer Betriebsratswahl bei nichtiger Wahl des Wahlvorstandes; unzureichende Drei-Tage-Frist bei Ankündigung der Wahlversammlung vor dem Jahreswechsel

1. Zur Bestellung des Wahlvorstands in einer Betriebsversammlung enthält das Betriebsverfassungsgesetz keine Vorschriften über die Form und Frist der Einladung zur Wahlversammlung; die Arbeitnehmer müssen jedoch so rechtzeitig von Termin und Gegenstand der Betriebsversammlung unterrichtet werden, dass alle Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen. 2. Da der Wahlvorstand vorrangig vorbereitende Handlungen bei der Durchführung der Betriebsratswahl und der Sicherstellung von deren ordnungsgemäßem Ablauf hat, sind an die Einladung zur Wahlversammlung zwar strenge aber keine überzogenen Anforderung zu stellen; erforderlich ist, dass die Einladung entweder alle Arbeitnehmer des Betriebs tatsächlich erreicht oder so bekannt gemacht wird, dass dieser Personenkreis die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu erlangen und an der Wahlversammlung teilzunehmen. 3. Für die Einladung zur Wahlversammlung reicht eine Frist von drei Tagen zwischen Aushang der Einladung und Durchführung der Betriebsversammlung grundsätzlich aus.