LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.05.2010
16 SaGa 341/10
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 213/09

Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach Freistellung im ungekündigten Arbeitsverhältnis; Verfügungsgrund nach gescheiterten Verhandlungen über Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 16 SaGa 341/10

DRsp Nr. 2010/12545

Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach Freistellung im ungekündigten Arbeitsverhältnis; Verfügungsgrund nach gescheiterten Verhandlungen über Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes

Zwar ist richtig, dass der einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmende Arbeitnehmer durch langes Zuwarten die nach § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst widerlegen kann. Dies gilt jedoch nicht, solange der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Streits führt. Erst wenn diese gescheitert sind, hat der Arbeitnehmer den Beschäftigungsanspruch alsbald geltend zu machen.

Das Führen von Verhandlungen über eine Alternativlösung stellt kein die Dringlichkeitsvermutung widerlegendes Zuwarten dar, weil der Verfügungskläger die Wahrnehmung seiner Interessen gerade nicht zurückstellt sondern diese aktiv wahrnimmt; erst nach dem Scheitern der Verhandlungen ist er gehalten, unverzüglich Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2010 - 8 Ga 213/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: