LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2009
10 SaGa 9/09
Normen:
BetrVG § 81 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; GewO § 106 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 19/09

Eilantrag auf vertragsgemäße Beschäftigung nach Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrates; Änderung des Arbeitsbereiches bei Wechsel zwischen den Einheiten Marketing und Vertrieb und Einkauf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 10 SaGa 9/09

DRsp Nr. 2010/3868

Eilantrag auf vertragsgemäße Beschäftigung nach Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrates; Änderung des Arbeitsbereiches bei Wechsel zwischen den Einheiten "Marketing und Vertrieb" und "Einkauf"

1. Stellt die Maßnahme der Arbeitgeberin eine Versetzung nach §§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar, bedarf sie der Zustimmung des Betriebsrates, wenn die Arbeitgeberin mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt; eine ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Versetzung ist individualrechtlich unwirksam. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung dient neben dem Schutz der Belegschaft dem Schutz der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmerin. 3. Sind die Bereiche "Marketing und Vertrieb" und "Einkauf" auf Dauer angelegte eigene organisatorische Gliederungen, findet mit einer Umsetzung ein Wechsel des Arbeitsbereiches im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch dann statt, wenn die Arbeitsaufgaben im Wesentlichen gleich bleiben, da die Arbeitnehmerin aufgrund der Eingliederung in eine andere betriebliche Einheit mit anderen Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeiten muss.