LAG Nürnberg - Urteil vom 30.09.2010
5 Ta 135/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 4; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 29; ZPO § 922 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 78 S. 3; TV-N § 21 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbR 2010, 588
ArbRB 2010, 369
AuR 2010, 527
BB 2010, 2756
DB 2010, 2399
GWR 2010, 562
LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 86
NZA-RR 2010, 645
ZTR 2010, 576
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 60/10

Eilantrag auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen im öffentlichen Nachverkehr bei Verletzung der tariflichen Friedenspflicht; rechtswidriger Streik bei Verletzung der Friedenspflicht durch rechtswidrige Hauptforderung; rechtswidrige Forderungen zu Wegezeiten aus Firmentarifvertrag bei gekündigtem Verbandstarifvertrag; einstweilige Verfügung gegen gewerkschaftliche Dachorganisation ohne eigene Gewerkschaftsmitglieder; örtliche Zuständigkeit für Eilantrag wegen Verletzung der tariflichen Friedenspflicht; Endscheidung über Eilantrag durch Endurteil nach mündlicher Verhandlung; Entscheidung über sofortige Beschwerde im Eilverfahren ohne ehrenamtliche Richter

LAG Nürnberg, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 135/10

DRsp Nr. 2010/18393

Eilantrag auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen im öffentlichen Nachverkehr bei Verletzung der tariflichen Friedenspflicht; rechtswidriger Streik bei Verletzung der Friedenspflicht durch rechtswidrige Hauptforderung; rechtswidrige Forderungen zu Wegezeiten aus Firmentarifvertrag bei gekündigtem Verbandstarifvertrag; einstweilige Verfügung gegen gewerkschaftliche Dachorganisation ohne eigene Gewerkschaftsmitglieder; örtliche Zuständigkeit für Eilantrag wegen Verletzung der tariflichen Friedenspflicht; Endscheidung über Eilantrag durch Endurteil nach mündlicher Verhandlung; Entscheidung über sofortige Beschwerde im Eilverfahren ohne ehrenamtliche Richter

1. Die örtliche Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung der tariflichen Friedenspflicht richtet sich nach dem Ort, an dem die Friedenspflicht zu erfüllen ist. 2. Hat das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, so ergeht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Endurteil, wenn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.