LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2016
4 SaGa 5/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 1/16

Eilantrag auf Unterlassung der Stellenbesetzung in einem Auswahlverfahren für Beförderungs- und Versetzungsbewerber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 4 SaGa 5/16

DRsp Nr. 2016/19309

Eilantrag auf Unterlassung der Stellenbesetzung in einem Auswahlverfahren für Beförderungs- und Versetzungsbewerber

1. Will eine Arbeitnehmerin auf einen Dienstposten der öffentlichen Arbeitgeberin ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden, hat sie grundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG; eine Auswahl nach den Maßstäben dieser Verfassungsnorm ist regelmäßig nur dann geboten, wenn es um den beruflichen Aufstieg einer Bewerberin mit der Rangordnung nach niedrigeren Besoldungsgruppen geht. 2. Entschließt sich die Arbeitgeberin für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungs- als auch Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen können, legt sie sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Verfahren fest; entscheidet sich die Arbeitgeberin auf diese Weise für eine Gleichbehandlung von Versetzungs- und Beförderungsbewerbern, schränkt sie ihre Organisationsfreiheit ein und muss sich an dem von ihr gewählten Modell der Bestenauslese festhalten lassen.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.2.2016 - 1 Ga 1/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe