LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.03.2010
2 Ta 387/10
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ga 494/10

Eilantrag auf Prozessbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrats gegen betriebsbedingte Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 387/10

DRsp Nr. 2010/9928

Eilantrag auf Prozessbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrats gegen betriebsbedingte Kündigung

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Verfügungsgrund belegen sollen, nicht, weil durch die Nichtbeschäftigung zeitabschnittsweise ein endgültiger Rechtsverlust droht (Anschluss an LAG Berlin vom 16.09.2004 - 10 Sa 1763/04). 2. Einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen kann deren Unmöglichkeit, etwa wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes, entgegenstehen. 3. Auf einen solchen Wegfall kann sich der Arbeitgeber im Verfahren nach § 102 Abs. 5 BetrVG nicht berufen, wenn sich der Widerspruch des Betriebsrates gerade darauf bezieht, dass im Rahmen der Sozialauswahl dem gekündigten Arbeitnehmer, dessen zuletzt innegehabter Arbeitsplatz unstreitig weggefallen ist, ein im Betrieb noch vorhandener Arbeitsplatz hätte angeboten werden müssen.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.01.2010 - 55 Ga 494/10 - geändert: