LAG Hamm - Beschluss vom 15.03.2010
10 TaBVGa 5/10
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 85 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 16 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 18 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 33; WO § 1 Abs. 3 S. 1; WO § 2 Abs. 1 S. 1; WO § 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 121 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1/10

Eilantrag auf Erteilung von Auskünften zur Anfertigung einer Wählerliste für die Betriebsratswahl; unbegründeter Einwand fehlerhafter Beurteilung des Betriebsbegriffs; Verfügungsgrund zur Auskunftserteilung

LAG Hamm, Beschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 5/10

DRsp Nr. 2010/13685

Eilantrag auf Erteilung von Auskünften zur Anfertigung einer Wählerliste für die Betriebsratswahl; unbegründeter Einwand fehlerhafter Beurteilung des Betriebsbegriffs; Verfügungsgrund zur Auskunftserteilung

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) aufzustellen; hierzu hat die Arbeitgeberin gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2. Der Anspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die betroffenen Arbeitgeberinnen der Auffassung sind, dass ihre Betriebe zusammen mit dem Gemeinschaftsbetrieb keinen gemeinsamen Betrieb bilden; die Unterstützungspflicht der Arbeitgeberin ist schon von Gesetzes wegen nicht davon abhängig gemacht worden, dass überhaupt ein betriebsratsfähiger Betrieb vorliegt. 3. Die Arbeitgeberin hat schon immer dann ihrer Unterstützungsfunktion nachzukommen, wenn Auskünfte und Unterlagen benötigt werden, um der konkret gefassten Entscheidung des Wahlvorstandes über die aufzustellende Wählerliste gerecht zu werden, selbst wenn es sich (wie bei der Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand) um eine anfechtbare Entscheidung handelt.