Die Beschwerde des Wahlvorstandes der G1 GmbH & Co. KG Transporte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.04.2009 – 2 BVGa 2/09 – wird zurückgewiesen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer Betriebsratswahl.
Die Arbeitgeberin ist ein Luftfrachttransporteur mit derzeit 297 Arbeitnehmern. In ihrem Betrieb besteht kein Betriebsrat.
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