LAG Hamm - Beschluss vom 14.08.2009
10 TaBVGa 3/09
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 87 Abs. 4; ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2010, 527
NZA-RR 2010, 191
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 2/09

Eilantrag auf Aussetzung der Betriebsratswahl bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung des Wahlvorstandes

LAG Hamm, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 3/09

DRsp Nr. 2010/3727

Eilantrag auf Aussetzung der Betriebsratswahl bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung des Wahlvorstandes

1. Beschlüsse des Arbeitsgerichts in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden erst wirksam, wenn sie rechtskräftig sind; ein vom Arbeitsgericht eingesetzter Wahlvorstand darf deshalb erst tätig werden und die Betriebsratswahl durchführen, wenn der Bestellungsbeschluss rechtskräftig ist. 2. Hat der vom Arbeitsgericht eingesetzte Wahlvorstand vor Rechtskraft des Einsetzungsbeschlusses bereits angekündigt, die Wahl umgehend durchzuführen, droht ohne Untersagung der Durchführung der Betriebsratswahl letztlich deren Fehlerhaftigkeit.

Tenor

Die Beschwerde des Wahlvorstandes der G1 GmbH & Co. KG Transporte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.04.2009 – 2 BVGa 2/09 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 87 Abs. 4; ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 16 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin ist ein Luftfrachttransporteur mit derzeit 297 Arbeitnehmern. In ihrem Betrieb besteht kein Betriebsrat.