LAG München - Beschluss vom 09.04.2009
4 TaBVGa 8/09
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 17 Abs. 2; BetrVG § 17 Abs. 3; BetrVG § 42 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 1/09

Eilantrag auf Abbruch einer Betriebsratswahl wegen fehlerhafter Bestimmung der wahlberechtigten Beschäftigten im Einladungsschreiben zur Wahl des Wahlvorstandes; Wahlberechtigung bei Einsatz von Drittunternehmen

LAG München, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 8/09

DRsp Nr. 2009/13433

Eilantrag auf Abbruch einer Betriebsratswahl wegen fehlerhafter Bestimmung der wahlberechtigten Beschäftigten im Einladungsschreiben zur Wahl des Wahlvorstandes; Wahlberechtigung bei Einsatz von Drittunternehmen

1. Der Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl kann durch einstweilige Leistungsverfügung dann erreicht werden, wenn sich nach (im Verfügungsverfahren nur summarischer) Prüfung schon beim Verfügungsanspruch herausstellt, dass die Betriebsratswahl auf Grund der vorliegenden Umstände des konkreten Falles zwingend nichtig (nicht nur anfechtbar) wäre; in diesem Fall kann bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem Eingriff in betriebsverfassungsrechtliche Rechte die Folge eines betriebsratslosen Zustandes bei angeordneter Aussetzung der Wahl hingenommen werden, da damit nur vorweggenommen wird, was bei nichtiger Wahl ohnehin entstehen würde.