LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.03.2010
4 TaBVGa 5/10
Normen:
BetrVG § 3; BetrVG § 16 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 10/10

Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl bei fehlerhaft bestelltem Wahlvorstand

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 5/10

DRsp Nr. 2010/20842

Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl bei fehlerhaft bestelltem Wahlvorstand

1. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Abbruch einer Betriebsratswahl reicht es im Einzelfall aus, dass die anstehende Wahl sicher anfechtbar wäre. 2. Besteht der vom Betriebsrat gebildete Wahlvorstand auch aus gemäß § 16 I 1 BetrVG nicht Wahlberechtigten, so ist die nachfolgende Wahl sicher anfechtbar. 3. Bestand bisher für mehrere Unternehmen ein auf tarifvertraglicher Grundlage (§ 3 BetrVG) gebildeter einheitlicher Betriebsrat, so hat dieser Betriebsrat nach Kündigung des Tarifvertrages durch die Arbeitgeber für die anstehenden dann getrennt durchzuführenden Betriebsratswahlen Wahlvorstände zu bestellen, die jeweils nur aus Wahlberechtigten der Einheiten bestehen, für die die Wahlen durchzuführen sind.

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 17.03.2010 - 1 BVGa 10/10 - abgeändert:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die für den 24.03.2010 geplante Betriebsratswahl bei den Antragstellerinnen zu 1) und 2) abzubrechen.

Normenkette:

BetrVG § 3; BetrVG § 16 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe: