OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.08.2022
19 U 196/18
Normen:
BGB § 94 Abs. 1; BGB § 95 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 226/17

Eigentumsverhältnisse an einer Photovoltaik-AnlageSonderrechtsfähigkeit von auf einer Dachfläche installierten Solar-Modulen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.08.2022 - Aktenzeichen 19 U 196/18

DRsp Nr. 2023/11639

Eigentumsverhältnisse an einer Photovoltaik-Anlage Sonderrechtsfähigkeit von auf einer Dachfläche installierten Solar-Modulen

1. Mit Modulhalteklammern auf einer auf einem Flachdach aufgestellten Alukonstruktion befestigte Solarmodule sind nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. 2. Einzelne Module sind auch nicht wesentlicher Bestandteil der Photovoltaik-Anlage, da diese kein Gebäude im Sinne von § 94 BGB darstellt.

Tenor

Das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-10 O 226/17, vom 20.09.2018 wird auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst, wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt,

53 Stück Solarmodule des Typs F, verbaut auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes Bezirk1, Gemarkung A, Blatt ..., Flurstück …, Flur …, im Nachtrag Nr. 1 zum Kaufvertrag Nr. …, auf Seite 7 von 32 in dem dort dargestellten Dachbelegungsplan, überschrieben mit „Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche, Anlage 1",

im Einzelnen:

(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.)

an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte wird weiter verurteilt,

(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.)