OLG Brandenburg - Urteil vom 17.03.2022
10 U 23/21
Normen:
BGB § 985; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 929 S. 1; BGB § 932 Abs. 1 S. 1; HGB § 366 Abs. 1; BGB § 935 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 165/20

Eigentum an einem SportbootGutgläubiger Erwerb vom NichtberechtigtenBegründung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 10 U 23/21

DRsp Nr. 2022/5222

Eigentum an einem Sportboot Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten Begründung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit (vorliegend verneint)

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16.03.2021, Az. 13 O 165/20, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 175.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 985; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 929 S. 1; BGB § 932 Abs. 1 S. 1; HGB § 366 Abs. 1; BGB § 935 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über das Eigentum an einem Sportboot, nämlich der im Jahr 2016 hergestellten Motoryacht ... vom Typ ...1100s mit der Bau- bzw. Rumpfnummer (a)... . Die Yacht verfügt über eine Funkanlage VHF, VHS-DSC und hat eine Rumpflänge von 9,95 m; die Wasserverdrängung beträgt weniger als 10 m³. Der Neupreis für das Fahrzeug belief sich auf 245.000 €.