Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. November 2019 - Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Nebenintervenientin im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist und um damit im Zusammenhang stehende Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin.
Die Beklagte unterhält in B-Stadt einen Produktionsbetrieb auf den Gebieten Spezialglas und Glaskeramik.
Die Klägerin wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. Januar 1975 (Bl. 5 ff. d. A.) zum 16. Januar 1975 von der Beklagten als Fakturistin in der Rechnungsabteilung/ VFR eingestellt.
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