Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 in Sachen
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Betriebsratsmandat des Beteiligten zu 1) anlässlich eines Betriebsübergangs, welcher zum 01.01.2011 stattgefunden hat, zugunsten des Beteiligten zu 3) sein Ende gefunden hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen, wird auf den vollständigen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 Bezug genommen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsteller am 18.05.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 12.06.2012 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.08.2012 - am 26.07.2012 begründet.
1.) 2.) 3.)
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