Die Parteien streiten um den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Die am 1949 geborene Klägerin ist als vollbeschäftigte Lehrkraft bei dem beklagten Land auf unbestimmte Zeit angestellt. Sie unterrichtet als Lehrerin an der Grundschule in O.sterburg, H. 14, im Landkreis S. . Die Klägerin ist in die Vergütungsgruppe III
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