LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2015
2 SaGa 1/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 73/14

Eigenkündigung; Hausverbot; Karenzentschädigung; Unterlassung; Wettbewerbsverbot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 2 SaGa 1/15

DRsp Nr. 2015/7191

Eigenkündigung; Hausverbot; Karenzentschädigung; Unterlassung; Wettbewerbsverbot

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.11.2014 - 10 Ga 73/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2;

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung von Tätigkeiten für ein im Wettbewerb zu ihr stehendes Unternehmen.

Die Verfügungsklägerin mit Sitz in B.-B. ist ein im Bereich der Warehouse-Logistik als Software-Entwicklerin sowie Software-Vertriebs- und Beratungsgesellschaft auftretendes Unternehmen. Zu ihren Kommanditisten zählt auch die C.-H. GmbH, deren Stammkapital von 25.000,-- EUR in Höhe von 20.049,-- EUR vom Verfügungsbeklagten gehalten wird.

Der Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin seit 18. Mai 1992 beschäftigt, zuletzt als "Chief Product Officer" auf der Grundlage des Vertrags vom 30. Dezember 1996 (Bl. 57 - 60 d. A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:

"(...)

§ 4

Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheit

1. 2.