Eigenkündigung; Aufhebungsvertrag; strukturelle Unterlegenheit; Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts
LAG Köln, Urteil vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 1328/96
DRsp Nr. 2000/2205
Eigenkündigung; Aufhebungsvertrag; strukturelle Unterlegenheit; Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts
»1. Ein Aufhebungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Bedenkzeit und kein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht eingeräumt und ihm das Thema des Verhandlungsgesprächs auch nicht vorher mitgeteilt hat (wie BAG v. 30.09.1993 - 2 AZR 268/93); daran ändert auch die Rechtsprechung des BVerfG (v. 19.10.1993) zur Inhaltskontrolle von Verträgen wegen "struktureller Unterlegenheit" einer Vertragsseite nichts (wie BAG v. 14.02.1996 - 2 AZR 234/95). Das gilt auch für den Fall eines zahlenmäßigen Ungleichgewichts der beiden Auflösungsverhandlungen auf beiden Seiten beteiligten Personen: Aus einem solchen Ungleichgewicht folgt nicht die vom BVerfG gemeinte "strukturelle Unterlegenheit": Sie betrifft die Unterlegenheit, die wegen der strukturbedingten Rollenverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets anzunehmen ist.
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