»1. Ein Aufhebungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Bedenkzeit und kein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht eingeräumt und ihm das Thema des Verhandlungsgesprächs auch nicht vorher mitgeteilt hat (wie BAG v. 30.09.1993 - 2 AZR 268/93); daran ändert auch die Rechtsprechung des BVerfG (v. 19.10.1993) zur Inhaltskontrolle von Verträgen wegen "struktureller Unterlegenheit" einer Vertragsseite nichts (wie BAG v. 14.02.1996 - 2 AZR 234/95). 2. Was gem. Zf. 1 für den Aufhebungsvertrag gilt, gilt erst recht für eine vom Arbeitnehmer auf Initiative des Arbeitgebers ausgesprochene Eigenkündigung. 3. Die Wirksamkeit einer vom Arbeitnehmer auf Initiative des Arbeitgebers ausgesprochenen Eigenkündigung kann grundsätzlich nicht mit dem Hinweis auf ein zahlenmäßiges Ungleichgewicht der bei den Auflösungsverhandlungen auf beiden Seiten beteiligten Personen in Frage gestellt werden. Aus einem solchen Ungleichgewicht ergibt sich auch nicht die vom BVerfG angesprochene "strukturelle Unterlegenheit": Sie trifft die Unterlegenheit, die wegen der strukturbedingten Rollenverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets anzunehmen ist
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