LAG Köln - Urteil vom 08.04.2022
10 Sa 639/21
Normen:
TVÜ-Ärzte A § 11 Abs. 1; Satzung RZVK § 62; Satzung RZVK § 63;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 562/21

Eigenbeteiligung bei der betrieblichen ZusatzversorgungSanierungsgeld in der Satzung der R-Zusatzversorgungskasse

LAG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 639/21

DRsp Nr. 2022/14101

Eigenbeteiligung bei der betrieblichen Zusatzversorgung Sanierungsgeld in der Satzung der R-Zusatzversorgungskasse

1. Die Satzung der R-Zusatzversorgungskasse sieht vor, dass sie für die betriebliche Altersversorgung einen Zuschuss des Arbeitgebers von höchstens 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Beschäftigten erhält. Dabei ist eine Eigenbeteiligung des Beschäftigten satzungsrechtlich nicht ausgeschlossen. 2. Das in der Satzung der R-Zusatzversorgungskasse vorgesehene Sanierungsgeld dient unterstützend zur Refinanzierung des Zusatzversorgungssystems. Es steht einer Eigenbeteiligung des Beschäftigten nicht entgegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.09.2021 - 3 Ca 562/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-Ärzte A § 11 Abs. 1; Satzung RZVK § 62; Satzung RZVK § 63;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten auf Rückzahlung der im Jahr 2017 von der Vergütung der Klägerin einbehaltenen und an die R Zusatzversorgungskasse für die betriebliche Altersversorgung der Klägerin abgeführten Beträge.

Die Klägerin war vom 01.04.2011 bis 31.12.2019 als Ärztin bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied des M B .