LAG Köln - Urteil vom 01.04.2022
10 Sa 24/22
Normen:
TVÜ-Ärzte A § 11 Abs. 1; Satzung RZVK § 62; Satzung RZVK § 63;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2416/20

Eigenbeteiligung bei der betrieblichen Zusatzversorgung und beim SanierungsgeldSanierungsgeld in der Satzung der R-ZusatzversorgungskasseTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Köln 10 Sa 639/21 v. 08.04.2022

LAG Köln, Urteil vom 01.04.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 24/22

DRsp Nr. 2022/14098

Eigenbeteiligung bei der betrieblichen Zusatzversorgung und beim Sanierungsgeld Sanierungsgeld in der Satzung der R-Zusatzversorgungskasse Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Köln 10 Sa 639/21 v. 08.04.2022

1. Der TVÜ-Ärzte A und die Satzung der R-Zusatzversorgungskasse sehen vor, dass für die betriebliche Altersversorgung ein Zuschuss von höchstens 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erfolgt. Dabei ist eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. 2. Das in der Satzung der R-Zusatzversorgungskasse vorgesehene Sanierungsgeld dient unterstützend zur Refinanzierung des Zusatzversorgungssystems. Es steht einer Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers nicht entgegen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.07.2021 - 5 Ca 2416/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-Ärzte A § 11 Abs. 1; Satzung RZVK § 62; Satzung RZVK § 63;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten auf Rückzahlung der im Zeitraum von 2017 bis 2019 von der Vergütung des Klägers einbehaltenen und an die Rheinische Zusatzversorgungskasse für die betriebliche Altersversorgung des Klägers abgeführten Beträge.

1. 2. 3. 4. 5. 6.