BSG - Urteil vom 07.02.2002
B 12 KR 13/01 R
Normen:
AFG § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB III § 342 ; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1 § 26 Abs. 2 ; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 162 Nr. 1 ; SGB XI § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1972
Vorinstanzen:
LSG Bremen - L 6 KR 30/99 - 20.12.2000,
SG Bremen, vom 26.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 198/98

Ehegattengehalt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen B 12 KR 13/01 R

DRsp Nr. 2002/11625

Ehegattengehalt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

1. Auch wenn das von einem Arbeitgeber an seinen Ehegatten gezahlte Arbeitsentgelt, aus dem Beiträge nachgewiesen und gezahlt worden sind, später vom Finanzamt nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben anerkannt wird, bleibt es insoweit beitragspflichtig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB III § 342 ; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1 § 26 Abs. 2 ; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 162 Nr. 1 ; SGB XI § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge.

Der Kläger betreibt einen Obst- und Gemüsegroßhandel, in dem er seit August 1989 seine Ehefrau versicherungspflichtig beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom Juli 1989 wurde vereinbart, dass die Ehefrau 20 Stunden wöchentlich als Büroangestellte arbeitet, sie ein monatliches Bruttogehalt von 1.500 DM erhält und ab 1990 Anspruch auf 28 Tage bezahlten Urlaub hat. Der Kläger wies später nach Gehaltserhöhungen gegenüber der Beklagten als Einzugsstelle Bruttoarbeitsentgelte nach und entrichtete hierauf Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach betrug das Bruttoarbeitsentgelt im Jahre 1994, in dem die Ehefrau zeitweise Mutterschaftsgeld bezogen hatte, insgesamt 22.482 DM und im Jahre 1995 insgesamt 30.500 DM.