I
Streitig ist ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge.
Der Kläger betreibt einen Obst- und Gemüsegroßhandel, in dem er seit August 1989 seine Ehefrau versicherungspflichtig beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom Juli 1989 wurde vereinbart, dass die Ehefrau 20 Stunden wöchentlich als Büroangestellte arbeitet, sie ein monatliches Bruttogehalt von 1.500 DM erhält und ab 1990 Anspruch auf 28 Tage bezahlten Urlaub hat. Der Kläger wies später nach Gehaltserhöhungen gegenüber der Beklagten als Einzugsstelle Bruttoarbeitsentgelte nach und entrichtete hierauf Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach betrug das Bruttoarbeitsentgelt im Jahre 1994, in dem die Ehefrau zeitweise Mutterschaftsgeld bezogen hatte, insgesamt 22.482 DM und im Jahre 1995 insgesamt 30.500 DM.
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