1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.02.2008, Az.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten sich über die Auslegung des §
Der Kläger ist seit 16.01.1995 als Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beim B. beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis war bis zum 31.10.2006 der
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