Die Parteien streiten über die Berechnung des Vorruhestandsgelds.
Der Kläger war vom 1. Juli 1981 bis 28. Februar 1993 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Am 17. Februar 1992 schloß er mit der Beklagten eine "Vor-Vorruhestandsvereinbarung", in der ua. geregelt ist:
"1
Beginn des Vor-Vorruhestandes
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 28.02.1993. Am Tage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vor-Vorruhestand.
2
Höhe des Vorruhestandsgeldes
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|