1. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden/Kammer Schwandorf/Gerichtstag Amberg vom 06.05.2008, Aktenzeichen: 6 Ca 1314/07 A, in Ziffern 1. bis 4. abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass die in § 1 des Arbeitsvertrages vom 22.12 1999 angeführten Tarifbestimmungen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bis zu seinem Ausscheiden in dynamischer Form zur Anwendung gekommen sind und die dem Kläger zustehenden Ansprüche auf dieser Grundlage abzurechnen sind.
3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.
5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger Vergütung auf der Grundlage der Vergütungsregelungen des TV AL II verlangen kann.
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