LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2018
5 Sa 295/17
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1-2; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 811/16

Dynamische Fortgeltung einzelvertraglich in Bezug genommener kirchliche Regelungen nach Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 295/17

DRsp Nr. 2018/13819

Dynamische Fortgeltung einzelvertraglich in Bezug genommener kirchliche Regelungen nach Betriebsübergang

1. Ist arbeitsvertraglich eine dynamische Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) vereinbart und steht die Bezugnahme nicht unter der auflösenden Bedingung der Kirchenzugehörigkeit der Arbeitgeberseite, gilt die Bezugnahme auch gegenüber einer nichtkirchlichen Betriebsübernehmerin. 2. Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen. 3. Weder das nationale Recht noch die Richtlinie 23/2001EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen privilegieren den Erwerb eines Betriebs oder Betriebsteils von einem kirchlichen Träger. 4. Eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 kann die Betriebserwerberin nur im Wege der Änderungskündigung geltend machen. §§ , gehen einer Anpassung gemäß nach § vor (lex specialis), so dass Sachverhalte, die zu einer Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt haben, im Rahmen der §§ , Abs. zu würdigen sind.