LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2020
4 Sa 1289/19
Normen:
MTV Metall- und Elektroindustrie NRW v. 08.11.2018; TV-ZUG; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 153/19

Dynamische Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf TarifvertragAuslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf TarifvertragGewährung von tariflichen FreistellungstagenUnbeachtlichkeit des Wechsels der Mitgliedschaft des Arbeitgebers für Wirkung des TarifvertragsParallelentscheidung zu LAG Hamm 4 Sa 1285/19 v. 26.02.2020

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 1289/19

DRsp Nr. 2022/437

Dynamische Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf Tarifvertrag Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf Tarifvertrag Gewährung von tariflichen Freistellungstagen Unbeachtlichkeit des Wechsels der Mitgliedschaft des Arbeitgebers für Wirkung des Tarifvertrags Parallelentscheidung zu LAG Hamm 4 Sa 1285/19 v. 26.02.2020

1. Für die ab dem 31.12.2001 geschlossenen Arbeitsverträge gilt eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag dann, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht als konstitutive Weisungsklausel gemeint ist und auch nicht so vom Arbeitnehmer begriffen wird. 2. Individualvertragliche Klauseln, die ohne Einschränkung auf einen Tarifvertrag verweisen, sind so auszulegen, dass der Tarifvertrag in der jeweiligen Fassung gelten soll, ohne von vertragsfremden Faktoren abhängig zu sein. 3. Die Tarifvertragsparteien haben keine Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Außenseitern gewollt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.06.2019 - 1 Ca 153/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Metall- und Elektroindustrie NRW v. 08.11.2018; TV-ZUG; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflichen Freistellungstagen für das Jahr 2019.