LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2020
4 Sa 1286/19
Normen:
MTV Metall- und Elektroindustrie NRW v. 08.11.2018; TV-ZUG; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1226/18

Dynamische Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf TarifvertragAuslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf TarifvertragGewährung von tariflichen FreistellungstagenUnbeachtlichkeit des Wechsels in der Mitgliedschaft des Arbeitgebers für Wirkung des TarifvertragsParallelentscheidung zu LAG Hamm 4 Sa 1285/19 v. 26.02.2020

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 1286/19

DRsp Nr. 2022/435

Dynamische Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf Tarifvertrag Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf Tarifvertrag Gewährung von tariflichen Freistellungstagen Unbeachtlichkeit des Wechsels in der Mitgliedschaft des Arbeitgebers für Wirkung des Tarifvertrags Parallelentscheidung zu LAG Hamm 4 Sa 1285/19 v. 26.02.2020

1. Für nach dem 31.12.2001 geschlossene Arbeitsverträge gilt eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugsklausel auf einen bestimmten Tarifvertrag dann, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht als konstitutive Weisungsklausel gemeint war und der Arbeitnehmer diese auch nicht so begriffen hat. 2. Individualvertragliche Klauseln, die ohne Einschränkung auf einen Tarifvertrag verweisen, sind so auszulegen, dass der Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung gelten soll, ohne von vertragsfremden Faktoren abhängig zu sein. 3. Dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht es nicht, zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Außenseitern zu differenzieren.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.06.2019 - 1 Ca 1226/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Metall- und Elektroindustrie NRW v. 08.11.2018; TV-ZUG; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflichen Freistellungstagen für das Jahr 2019.