BAG - Urteil vom 12.05.2016
6 AZR 300/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Verkehrsgewerbe Nr. 23
AUR 2016, 381
EzA-SD 2016, 15
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 409/14
ArbG Wiesbaden, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1484/13

Dynamische Besitzstandswahrung in Form einer tariflichen persönlichen Zulage im Geltungsbereich des § 23 TV-N Hessen und ihre Einschränkung durch tarifliche Entgelterhöhungen, Stufenanstiege, Höhergruppierungen und Änderungen des ArbeitszeitvolumensÄquivalenzverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung als Maßstab für die persönliche Besitzstandszulage des § 23 TV-N Hessen nur für die Einkünfte zum ÜberleitungsstichtagZur Unabdingbarkeit des Benachteiligungsverbots von Teilzeitbeschäftigten gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 22 Abs. 1 TzBfGLeistungszweck der Zulage des § 23 TV-N Hessen als Maßstab für die Prüfung der Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten i.S.d. § 4 Abs. 1 TzBfG

BAG, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 300/15

DRsp Nr. 2016/11900

Dynamische Besitzstandswahrung in Form einer tariflichen persönlichen Zulage im Geltungsbereich des § 23 TV-N Hessen und ihre Einschränkung durch tarifliche Entgelterhöhungen, Stufenanstiege, Höhergruppierungen und Änderungen des Arbeitszeitvolumens Äquivalenzverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung als Maßstab für die persönliche Besitzstandszulage des § 23 TV-N Hessen nur für die Einkünfte zum Überleitungsstichtag Zur Unabdingbarkeit des Benachteiligungsverbots von Teilzeitbeschäftigten gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 22 Abs. 1 TzBfG Leistungszweck der Zulage des § 23 TV-N Hessen als Maßstab für die Prüfung der Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten i.S.d. § 4 Abs. 1 TzBfG

Orientierungssätze: 1. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen sichert das im Juni 2010 erreichte Einkommensniveau der zum 1. Juli 2010 in den TV-N Hessen übergeleiteten Arbeitnehmer grundsätzlich unbefristet durch Gewährung einer persönlichen Zulage.