LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2015
5 SaGa 7/14
Normen:
BetrVG § 102; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 60/14

Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung während des laufenden Kündigungsschutzprozesses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 5 SaGa 7/14

DRsp Nr. 2015/6377

Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung während des laufenden Kündigungsschutzprozesses

Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers besteht außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung erst dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ein obsiegendes Urteil erstritten hat. Bis zur Entscheidung der ersten Instanz im Kündigungsschutzprozess ist nach Ablauf der Kündigungsfrist ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers anzuerkennen.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.09.2014, Az. 5 Ga 60/14, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BetrVG § 102; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten mit einstweiliger Verfügung seine Weiterbeschäftigung, hilfsweise seine Freistellung, während eines laufenden Kündigungsprozesses.