Die Beschwerde der Arbeitsgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Februar 2016 - 28 BVGa 1513/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterlassungsverfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (
1. Der antragstellende Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, es der Arbeitgeberin zu untersagen, den Beschäftigten durch einseitige Anordnung die Einnahme von Essen am Arbeitsplatz zu untersagen.
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