LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2017
21 SaGa 1/16
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 3/16

Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs eines einseitig freigestellten Ingenieurs im ungekündigten Arbeitsverhältnis im einstweiligen Rechtsschutz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 21 SaGa 1/16

DRsp Nr. 2017/10146

Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs eines einseitig freigestellten Ingenieurs im ungekündigten Arbeitsverhältnis im einstweiligen Rechtsschutz

Einstweiliges Verfügungsverfahren - Beschäftigungsanspruch eines Ingenieurs im ungekündigten Arbeitsverhältnis nach einseitiger Freistellung durch den Arbeitgeber.

Auch in Ansehung der Tatsache, dass der Leiter der Motorenentwicklungsabteilung eines Automobilherstellers im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, der gleichförmige Arbeit zu leisten hat, offensichtlich in höherem Maße auf Kenntnis vom aktuellen Geschehen und dem Fortgang der aktuellen Projekte in dieser Abteilung, die er leitet, angewiesen ist, um seinen Aufgaben gerade als Leiter auch künftig gerecht werden zu können, besteht kein Verfügungsgrund für die Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs bei einseitiger Freistellung durch den Arbeitgeber.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 04.08.2016 - Az: 5 Ga 3/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, nachdem gegen dieses Urteil im Hinblick auf die §§ 64 Abs. 7, 62 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 4 ArbGG unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.