LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2018
8 SaGa 1/18
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 21/17

Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 8 SaGa 1/18

DRsp Nr. 2018/16445

Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers im Wege einstweiliger Verfügung

Ein Arbeitnehmer kann seinen Beschäftigungsanspruch nur dann im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzen, wenn er ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegt und glaubhaft macht, aufgrund dessen er gerade die (beantragte) Beschäftigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angewiesen ist (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2017 - 2 Ga 21/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

[Tatbestand]

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Verfügungsklägers auf vertragsgemäße Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Der Verfügungskläger ist seit dem 1. August 2008 bei dem verfügungsbeklagten Land beschäftigt. Laut schriftlichem Arbeitsvertrag vom selben Datum (Bl. 10 f. d.A.) ist der Verfügungskläger als "Vollbeschäftigter" des Landes eingestellt, unterliegt den Regelungen der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und erhält eine außertarifliche Vergütung nach Besoldungsgruppe B 3 LBesG.

1. - - - - - - 2. 3. 1. - - - - - - 2. - - - - - - 3.