OLG Hamburg - Beschluss vom 15.01.2018
3 U 220/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 613 S. 1;

Durchsetzung der Honoraransprüche des Wahlarztes bei Erbringung der ärztlichen Leistungen durch Stellvertreter

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen 3 U 220/16

DRsp Nr. 2018/4879

Durchsetzung der Honoraransprüche des Wahlarztes bei Erbringung der ärztlichen Leistungen durch Stellvertreter

Werden ärztliche Leistungen von Stellvertretern eines Wahlarztes in einer Klinik aufgrund einer Vielzahl von unzutreffend als Individualvereinbarungen deklarierten, tatsächlich aber formularmäßig verwendeten Stellvertretervereinbarungen erbracht, obwohl bereits bei Abschluss der die Grundlage des Honoraranspruchs bildenden Wahlleistungsvereinbarung für den Wahlarzt feststand, dass er seiner persönlichen Leistungspflicht nicht durchgehend wird nachkommen kann und will, sondern die den Kern seiner Leistungspflicht betreffenden ärztlichen Behandlungen auf eine Vielzahl von jeweils zur Verfügung stehende Ober-, Fach- und Assistenzärzte, die alle als seine Stellvertreter vorgesehen sind, übertragen werden, dann ist dem Wahlarzt die Durchsetzung seines Honoraranspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung verwehrt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.08.2016, Aktenzeichen 310 O 80/15, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 613 S. 1;

Gründe:

I.