TVG § 3 Abs. 1; BGB § 242; TV WeFö § 7 Abs. 1; TV WeFö § 7 Abs. 2; TV WeFö § 7 Abs. 6; TV WeFö § 7 Abs. 7; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.04.2008
Durchführungspflicht der Tarifvertragsparteien; unbegründete Klage auf Einwirkung des Arbeitgeberverbandes auf Mitgliedsunternehmen zur Anwendung eines Tarifvertrages zu Umschulungsmaßnahmen bei der Deutsche Lufthansa AG
LAG Hamburg, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 53/08
DRsp Nr. 2009/25485
Durchführungspflicht der Tarifvertragsparteien; unbegründete Klage auf Einwirkung des Arbeitgeberverbandes auf Mitgliedsunternehmen zur Anwendung eines Tarifvertrages zu Umschulungsmaßnahmen bei der Deutsche Lufthansa AG
1. Die Pflicht zur Durchführung eines abgeschlossenen Tarifvertrages ist als Nebenpflicht eine Konkretisierung des allgemeinen Prinzips "pacta sunt servanda" und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242BGB); hierzu gehört unter anderem auch die Pflicht der jeweiligen Tarifvertragspartei, auf ihre Mitglieder dahingehend einzuwirken, tarifwidrige Maßnahmen, seien sie einseitig oder vereinbart, zu unterlassen.2. Eine Pflicht zur Einwirkung einer Tarifvertragspartei auf ihre Mitglieder, eine bestimmte Maßnahme wegen Tarifwidrigkeit zu unterlassen, kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Auslegung des Tarifvertrags zwingend geboten ist, also eindeutig ergibt, dass die Maßnahme nicht dem Tarifvertrag entspricht oder ein entsprechendes rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder eine verbindliche Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle vorliegt; ist die Rechtslage zweifelhaft, kann der Tarifvertragspartei, die von der Rechtmäßigkeit des Verhaltens ihres Mitglieds ausgeht, nicht zugemutet werden, auf ihr Mitglied einzuwirken, Maßnahmen zu unterlassen, obwohl diese möglicherweise tarifgerecht und rechtmäßig sind.
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