Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22.09.2010 -
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Durchführung und Umsetzung eines Sozialplanes, der durch Spruch der Einigungsstelle vom 16.01.2009 zustande gekommen ist. Diesen Spruch der Einigungsstelle hat die Arbeitgeberin in dem Verfahren 2 BV 1/09 = 11 TaBV 88/10 wegen Ermessensüberschreitung angefochten. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
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