LAG Niedersachsen - Beschluss vom 18.10.2011
11 TaBV 89/10
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/09

Durchführung eines Sozialplans bei Anfechtung des zugrundeliegenden Einigungsstellenspruchs; unbegründeter Antrag des Betriebsrates auf Abrechnung und Auszahlung von Sozialplanabfindungen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 11 TaBV 89/10

DRsp Nr. 2011/21317

Durchführung eines Sozialplans bei Anfechtung des zugrundeliegenden Einigungsstellenspruchs; unbegründeter Antrag des Betriebsrates auf Abrechnung und Auszahlung von Sozialplanabfindungen

1. Zur Bestimmtheit eines Antrages auf Durchführung eines Sozialplans. 2. Der Betriebsrat kann nicht im Wege des Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Abrechnung und Auszahlung der den begünstigten Arbeitnehmern zustehenden Sozialplanabfindungen durchsetzen. 3. Ob der Betriebsrat auch die (vorläufige) Durchführung eines Spruchs der Einigungsstelle verlangen kann, der nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochten ist, bleibt unentschieden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22.09.2010 - 2 BV 2/09 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Durchführung und Umsetzung eines Sozialplanes, der durch Spruch der Einigungsstelle vom 16.01.2009 zustande gekommen ist. Diesen Spruch der Einigungsstelle hat die Arbeitgeberin in dem Verfahren 2 BV 1/09 = 11 TaBV 88/10 wegen Ermessensüberschreitung angefochten. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.