LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.03.2017
2 TaBV 1564/16
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 591/15

Durchführung einer vom Gesamtbetriebsrats in originärer Zuständigkeit abgeschlossenen GesamtbetriebsvereinbarungUnbegründeter Antrag des örtlichen Betriebsrats auf Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 2 TaBV 1564/16

DRsp Nr. 2017/11454

Durchführung einer vom Gesamtbetriebsrats in originärer Zuständigkeit abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung Unbegründeter Antrag des örtlichen Betriebsrats auf Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Schließt der Gesamtbetriebsrat in originärer Zuständigkeit mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung ab, so hat der nicht beteiligte örtliche Betriebsrat aus eigenem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) werden unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. August 2016 - 8 BV 591/15 - die Anträge des zu 1) beteiligten Betriebsrats zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV Zeitarbeit), Zeitarbeitnehmern, die 18 Monate im Betrieb eingesetzt wurden, ein Übernahmeangebot zu unterbreiten. Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete örtliche Betriebsrat.

In der GBV Zeitarbeit mit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin heißt es unter 10.

"Übernahme Zeitarbeitnehmer