ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 601/20
Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVGKeine Umgruppierung bei nur vorübergehend übertragener höherwertiger TätigkeitEingruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGGewährung einer persönlichen Zulage gem. § 14 Abs. 3 TVöD
LAG Bremen, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 2 TaBV 15/20
DRsp Nr. 2022/3035
Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 1BetrVGKeine Umgruppierung bei nur vorübergehend übertragener höherwertiger TätigkeitEingruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1BetrVGGewährung einer persönlichen Zulage gem. § 14 Abs. 3TVöD
1. Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne vorher versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, gem. § 101BetrVG zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung einfordern. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung vornimmt.2. Die Systematik des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes zeigt, dass eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nicht zu einer Umgruppierung führt. Entscheidet der Arbeitgeber, die Eingruppierung des Beschäftigten beizubehalten und ihm eine persönliche Zulage gem. § 14 Abs. 3TVöD zu gewähren, will er keine Umgruppierung vornehmen und nimmt auch eine solche nicht vor.
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