LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2010
3 Sa 714/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1010/09

Duldung ärztlicher Untersuchung als arbeitsvertragliche Nebenpflicht; unbegründete Klage eines Gefahrgutkraftfahrers auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn bei verweigerter arbeitsmedizinischer Untersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 714/09

DRsp Nr. 2010/13666

Duldung ärztlicher Untersuchung als arbeitsvertragliche Nebenpflicht; unbegründete Klage eines Gefahrgutkraftfahrers auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn bei verweigerter arbeitsmedizinischer Untersuchung

1. Die Pflicht des Arbeitnehmers, bei Vorliegen eines berechtigten Interesse der Arbeitgeberin eine ärztliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu dulden, resultiert aus der allgemeinen Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers; verantwortlich für den Schutz von Leben und Gesundheit bei der Arbeit ist nach den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz die Arbeitgeberin. 2. Ist der Arbeitsvertrag eines Gefahrgutkraftfahrers gemäß den §§ 133 und 157 BGB dahingehend auszulegen, dass den Arbeitnehmer neben der eigentlichen Arbeitspflicht (Hauptpflicht) auch die Pflicht trifft, der Arbeitgeberin bei hinreichender Veranlassung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, fehlt es an einer Voraussetzung für die Durchsetzung des Beschäftigungsanspruches; der Arbeitnehmer erfüllt damit (auch im Hinblick auf die §§ 241 Abs. 2 und 242 BGB) nicht alle Voraussetzungen, unter denen die Arbeitgeberin ihr Arbeitsangebot annehmen muss.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08.10.2009 - Az: 9 Ca 1010/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.