Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2010 -
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Tendenzeigenschaft der Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2.) im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die 1951 gegründet worden ist. Sie ist korporatives Mitglied des Landesverbandes Westfalen-Lippe des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Das DRK ist nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.
Nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 der Satzung des DRK Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. verwirklicht der Landesverband die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke, insbesondere durch den Blutspendedienst.
Deutschlandweit gibt es sieben Blutspendedienste mit mehr als 30 Blutspendezentren. Das DRK trägt insgesamt ungefähr 75 % der Versorgung mit Blutkonserven in Deutschland.
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