LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2010
3 Sa 548/09
Normen:
ZPO § 850h Abs. 2 S. 1; ZPO § 850h Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 380
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 268/09

Drittschuldnerklage bei verschleiertem Arbeitseinkommen im Rahmen familiärer Mitarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 548/09

DRsp Nr. 2010/6311

Drittschuldnerklage bei verschleiertem Arbeitseinkommen im Rahmen familiärer Mitarbeit

1. Der Umstand, dass den Schuldner eine familienrechtliche Unterhaltspflicht trifft, steht der Anwendung des § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegen. 2. Familiäre Beziehungen sind in der Regel für die Frage der Vergütungspflicht unerheblich und können nur auf die Höhe der Vergütung Einfluss gewinnen. 3. Die Vorschrift des § 850 h Abs. 2 ZPO lässt im Verhältnis der Drittschuldnerin zum Schuldner keinen eigenen Lohnanspruch des Schuldners entstehen; die Wirkung (Fiktion) des § 850 h Abs. 2 ZPO gilt nur im Verhältnis des Gläubigers zur Drittschuldnerin, nicht aber im Verhältnis des Schuldners zur Drittschuldnerin.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2009 - 8 Ca 268/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 346,45 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 69,29 EUR seit dem 2.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009 und dem 02.02.2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3500,00 EUR festgesetzt.