Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung für in einem Drittschuldnerprozess angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.
Nach dem Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 20.07.1978 steht der Klägerin ein Betrag von DM 4.090,75 nebst Kosten und Zinsen gegen den Schuldner S. zu, der bis 31.08.1994 bei der Beklagten beschäftigt war. Wegen dieses Anspruches ließ die Klägerin die Lohnforderungen des Schuldners S. gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Brühl vom 12.08.1992). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 19.08.1992 zugestellt. Sie gab eine Drittschuldnererklärung des Inhaltes ab, dass der Schuldner S. DM 3.600,-- brutto monatlich verdiene, er vier Unterhaltspflichten zu erfüllen habe und Vorpfändungen in Höhe von ca. DM 3.400,-- vorlägen. Auf diesbezügliche Nachfrage der Klägerin teilte die Beklagte weiter mit, auf die Vorpfändungen würden monatlich "ca. DM 350,--" einbehalten.
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