LAG Köln - Urteil vom 24.04.1995
12 Sa 117/95
Normen:
ZPO § 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 840 ZPO
InVo 1996, 50
KKZ 1997, 33
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 14.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1999/94

Drittschuldnererklärung: Inhalt - Schadensersatz

LAG Köln, Urteil vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 117/95

DRsp Nr. 2001/4210

Drittschuldnererklärung: Inhalt - Schadensersatz

Zum Inhalt der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO und den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 840 Abs. 2 ZPO (Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für Drittschuldnerprozess).

Normenkette:

ZPO § 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung für in einem Drittschuldnerprozess angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

Nach dem Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 20.07.1978 steht der Klägerin ein Betrag von DM 4.090,75 nebst Kosten und Zinsen gegen den Schuldner S. zu, der bis 31.08.1994 bei der Beklagten beschäftigt war. Wegen dieses Anspruches ließ die Klägerin die Lohnforderungen des Schuldners S. gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Brühl vom 12.08.1992). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 19.08.1992 zugestellt. Sie gab eine Drittschuldnererklärung des Inhaltes ab, dass der Schuldner S. DM 3.600,-- brutto monatlich verdiene, er vier Unterhaltspflichten zu erfüllen habe und Vorpfändungen in Höhe von ca. DM 3.400,-- vorlägen. Auf diesbezügliche Nachfrage der Klägerin teilte die Beklagte weiter mit, auf die Vorpfändungen würden monatlich "ca. DM 350,--" einbehalten.