ArbG Berlin, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 3755/14
Drittbezogener Personaleinsatz im Besucherservice eines MuseumsAbgrenzung von Leiharbeit und Beschäftigung im Rahmen von Dienst- und WerkverträgenUnbegründete Feststellungsklage einer im Bereich Besucherbetreuung als Host beschäftigten Arbeitnehmerin zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Museumsbetreiberin bei unzureichenden Darlegungen zur Eingliederung und Weisungsgebundenheit im Einsatzunternehmen bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung auf Seiten der Vertragsarbeitgeberin
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 1941/14
DRsp Nr. 2016/6187
Drittbezogener Personaleinsatz im Besucherservice eines MuseumsAbgrenzung von Leiharbeit und Beschäftigung im Rahmen von Dienst- und WerkverträgenUnbegründete Feststellungsklage einer im Bereich Besucherbetreuung als "Host" beschäftigten Arbeitnehmerin zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Museumsbetreiberin bei unzureichenden Darlegungen zur Eingliederung und Weisungsgebundenheit im Einsatzunternehmen bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung auf Seiten der Vertragsarbeitgeberin
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiherin und Leiharbeitnehmerin als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiherin und Leiharbeitnehmerin nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist; gemäß § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleiherin und Leiharbeitnehmerin unwirksam, wenn die Verleiherin nicht die nach § 1AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt.2. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2AÜG liegt vor, wenn einer Entleiherin Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in deren Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen der Entleiherin und in deren Interesse ausführen.
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