LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2021
2 Sa 297/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 688/18

Dreistufige Prüfung einer krankheitsbedingten KündigungNegative Prognose bei lang andauernder ErkrankungInteressenabwägung bei Kündigungen wegen Krankheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 297/19

DRsp Nr. 2021/15187

Dreistufige Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung Negative Prognose bei lang andauernder Erkrankung Interessenabwägung bei Kündigungen wegen Krankheit

1. Die Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ist in drei Stufen zu prüfen, wobei zwischen häufigen Kurzerkrankungen und einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit unterschieden werden muss. 2. Bei einer länger andauernden Erkrankung bedarf es in der ersten Stufe einer negativen Prognose; in der zweiten Stufe muss die Erkrankung des Arbeitnehmers zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufs führen, um dann in der dritten Stufe eine Interessenabwägung vornehmen zu können. 3. Bei ausreichendem Personalbestand werden die betrieblichen Interessen durch den krankheitsbedingten Ausfall nicht erheblich beeinträchtigt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern B-Stadt - vom 06.06.2019 - 5 Ca 688/18 - abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.08.2018 nicht zum 31.10.2018 aufgelöst worden ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Montagearbeiter weiterzubeschäftigen.

II. III.