ArbG Siegburg, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2890/09
Dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsvertrages mit Betriebsveräußerin und zum Wechsel in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft; unbegründete Feststellungsklage zum Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unsubstantiierten Darlegungen zur Umgehung gesetzlicher Vorschriften
LAG Köln, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 698/10
DRsp Nr. 2010/18860
Dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsvertrages mit Betriebsveräußerin und zum Wechsel in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft; unbegründete Feststellungsklage zum Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unsubstantiierten Darlegungen zur Umgehung gesetzlicher Vorschriften
1. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der Betriebsveräußerin im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) ist trotz eines anschließenden Betriebsüberganges grundsätzlich wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist; § 613 aBGB wird jedoch umgangen, wenn der Aufhebungsvertrag die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, weil zugleich ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. 2. Einen Schutz vor einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund gewährt § 613 aBGB nicht; die Vorschrift schützt nur vor einer Veränderung des Vertragsinhaltes ohne sachlichen Grund.3. Eine Umgehung kann allenfalls dann vorliegen, wenn die Übernahme in eine Beschäftigungsgesellschaft nur zum Schein oder offensichtlich zur Umgehung der Sozialauswahl erfolgt.
Tenor
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