AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) § 71 Abs. 1; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) § 71 Abs. 3; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) § 82 S. 2; BGB § 253; ZPO § 287 Abs. 1; Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts, u.a. Richtlinie 76/207/EWG, Richtlinie 2000/78/EG und Richtlinie 2006/54/EG;
Fundstellen:
AP AGG § 15 Nr. 28
AuR 2020, 438
BAGE 170, 340
BB 2020, 1907
BB 2020, 1971
BB 2020, 1981
EzA AGG § 15 Nr. 34
EzA-SD 2020, 5
MDR 2020, 1255
NJW 2021, 259
NZA 2020, 1392
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 246/18
ArbG Hannover, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 69/17
Doppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGGVerschuldensunabhängige Festsetzung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGGEntschädigungshöhe bei zeitlicher Befristung der ausgeschriebenen StelleErmessensspielraum der Gerichte für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGGEingeschränkte Überprüfung der Ermessensausübung durch das RevisionsgerichtAngemessene Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG mit Beachtung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGFiktives Bruttomonatsentgelt als Richtwert der Bemessung einer Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG
BAG, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 170/19
DRsp Nr. 2020/11822
Doppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGGVerschuldensunabhängige Festsetzung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGGEntschädigungshöhe bei zeitlicher Befristung der ausgeschriebenen StelleErmessensspielraum der Gerichte für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGGEingeschränkte Überprüfung der Ermessensausübung durch das RevisionsgerichtAngemessene Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG mit Beachtung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGFiktives Bruttomonatsentgelt als Richtwert der Bemessung einer Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG
1. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGG hat eine Doppelfunktion. Sie dient einerseits der vollen Schadenskompensation und andererseits der Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.
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