BAG - Beschluß vom 26.06.2001
9 AZN 132/01
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 1 ; BVerfGG § 13 Nr. 8a ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BAGE 98, 109
BAGReport 2001, 29
BB 2001, 1799
NJW 2001, 3142
NZA 2001, 1036
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 26.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 622/98
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 7. November 2000 - 9 Sa 145/00 ,

Divergenzbeschwerde; Verfassungsbeschwerde; Verfahrensmängel; rechtliches Gehör

BAG, Beschluß vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 9 AZN 132/01

DRsp Nr. 2001/15288

Divergenzbeschwerde; Verfassungsbeschwerde; Verfahrensmängel; rechtliches Gehör

»Im arbeitsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann anders als in anderen Verfahrensordnungen ein Verfahrensmangel die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Das gilt ausnahmslos, selbst wenn es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt oder der Beschwerdeführer behauptet, aus seinem in Art. 103 GG enthaltenen Recht verletzt zu sein.« Orientierungssätze: 1. Im Beschwerdeverfahren nach § 72 a Abs. 1 ArbGG kann das Bundesarbeitsgericht als Beschwerdegericht nicht die Behauptung einer Partei prüfen, durch das Landesarbeitsgericht in ihrem Recht aus Art. 103 GG verletzt zu sein. Für diese Rüge steht nach § 13 Nr. 8 a BVerfGG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zur Verfügung. 2. Die Prüfungskompetenz des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer Divergenzbeschwerde nach § 72 a Abs. 1 in Verb. mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG darauf beschränkt, festzustellen ob eine Abweichung in einem Rechtssatz vorliegt. Will der Beschwerdeführer eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltend machen, so hat er aufzuzeigen, daß das Landesarbeitsgericht von einem Rechtssatz abgewichen ist, den das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 1 ; BVerfGG § 13 Nr. 8a ; GG Art. 103 ;

Gründe: