»Im arbeitsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann anders als in anderen Verfahrensordnungen ein Verfahrensmangel die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Das gilt ausnahmslos, selbst wenn es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt oder der Beschwerdeführer behauptet, aus seinem in Art. 103GG enthaltenen Recht verletzt zu sein.«Orientierungssätze:1. Im Beschwerdeverfahren nach § 72 a Abs. 1ArbGG kann das Bundesarbeitsgericht als Beschwerdegericht nicht die Behauptung einer Partei prüfen, durch das Landesarbeitsgericht in ihrem Recht aus Art. 103GG verletzt zu sein. Für diese Rüge steht nach § 13 Nr. 8 a BVerfGG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zur Verfügung.2. Die Prüfungskompetenz des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer Divergenzbeschwerde nach § 72 a Abs. 1 in Verb. mit § 72 Abs. 2 Nr. 2ArbGG darauf beschränkt, festzustellen ob eine Abweichung in einem Rechtssatz vorliegt. Will der Beschwerdeführer eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltend machen, so hat er aufzuzeigen, daß das Landesarbeitsgericht von einem Rechtssatz abgewichen ist, den das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat.