BAG - Beschluß vom 23.07.1996
1 ABN 49/95
Normen:
ArbGG §§ 92a, 72a; ZPO § 99 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2100
DB 1997, 1188
NZA 1996, 1231
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 14/91
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Beschluß vom 24. August 1995 - 12 TaBV 102/94 -,

Divergenz in der Kostenentscheidung - Beschlußverfahren

BAG, Beschluß vom 23.07.1996 - Aktenzeichen 1 ABN 49/95

DRsp Nr. 1996/28779

Divergenz in der Kostenentscheidung - Beschlußverfahren

»Eine Divergenz bei der Kostenentscheidung reicht nicht aus, um eine Nichtzulassungsbeschwerde zu rechtfertigen. Das ergibt sich aus § 99 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

ArbGG §§ 92a, 72a; ZPO § 99 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten haben über die Tariffähigkeit des Beteiligten zu 2) gestritten. Der Antragsteller ist ein für Hessen zuständiger Verband des Kraftfahrzeughandels und Tankstellengewerbes. Der Beteiligte zu 2) sieht sich als bundesweit zuständiger Zentralverband des Tankstellen- und Garagengewerbes. Die Beteiligten zu 5) bis 17) sind regionale Mitgliedsverbände des Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 16) (Fachverband Südwest) ist nach einer Satzungsänderung, der arbeitsgerichtliche Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller sowie den Beteiligten zu 2) und 16) vorausgegangen waren, räumlich auch für Hessen zuständig.