I. Die Beteiligten haben über die Tariffähigkeit des Beteiligten zu 2) gestritten. Der Antragsteller ist ein für Hessen zuständiger Verband des Kraftfahrzeughandels und Tankstellengewerbes. Der Beteiligte zu 2) sieht sich als bundesweit zuständiger Zentralverband des Tankstellen- und Garagengewerbes. Die Beteiligten zu 5) bis 17) sind regionale Mitgliedsverbände des Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 16) (Fachverband Südwest) ist nach einer Satzungsänderung, der arbeitsgerichtliche Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller sowie den Beteiligten zu 2) und 16) vorausgegangen waren, räumlich auch für Hessen zuständig.
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