BAG - Beschluß vom 23.07.1996
1 ABN 18/96
Normen:
ArbGG §§ 72a, § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92a;
Fundstellen:
BB 1996, 1944
DB 1996, 2136
DRsp VI(646)147b-c
NZA 1997, 281
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 51 BV 15155/95
LAG Berlin, vom 31.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 5/95

Divergenz bei Doppelbegründung

BAG, Beschluß vom 23.07.1996 - Aktenzeichen 1 ABN 18/96

DRsp Nr. 1996/28760

Divergenz bei Doppelbegründung

»1. Enthält der anzufechtende Beschluß eine doppelte Begründung und weicht nur eine seiner Begründungen von einer divergenzfähigen Entscheidung ab, so beruht er nicht auf dieser Abweichung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (im Anschluß an BAG Beschluß vom 9. Dezember 1980 - 7 AZN 374/80 - AP Nr. 3 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz). 2. Dies gilt auch, wenn eine der beiden Begründungen zur Unzulässigkeit, die andere zur Unbegründetheit des Antrags führt und die Divergenz nur die Zulässigkeit des Antrags betrifft.«

Normenkette:

ArbGG §§ 72a, § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92a;

Gründe: