Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2011 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin fordert von der Beklagten eine Entschädigungszahlung wegen Geschlechtsdiskriminierung. Diese sieht sie darin begründet, dass ihr die Beklagte nicht die Möglichkeit eröffnet habe, während ihrer seit dem Jahre 2005 ununterbrochen laufenden und voraussichtlich noch bis zum 16.06.2012 fortdauernden Elternzeit ihr Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, wie sie in § 9 Ziffer 1.2 des E -Konzern-Sozialplans für den Innendienst vom 09.12.2008 geregelt ist, zu beenden.
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