LAG Köln - Urteil vom 18.08.2011
7 Sa 201/11
Normen:
AGG § 3; AGG § 7; AGG § 15; BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8924/10

Diskriminierungsverbot; Geschlechtsspezifische Diskriminierung; Beibehaltung des Arbeitsplatzes für die Dauer der Elternzeit

LAG Köln, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 201/11

DRsp Nr. 2012/19517

Diskriminierungsverbot; Geschlechtsspezifische Diskriminierung; Beibehaltung des Arbeitsplatzes für die Dauer der Elternzeit

Es stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, dass eine Frau, deren Arbeitgeber während ihrer Elternzeit eine Betriebsänderung durchführt, ihren Arbeitsplatz behält und in Folge dessen nicht in den Genuss von Sozialplanleistungen kommt, die für solche Mitarbeiter/-innen vorgesehen sind, die wegen der Betriebsänderung betriebsbedingt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2011 in Sachen 8 Ca 8924/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3; AGG § 7; AGG § 15; BetrVG § 111; BetrVG § 112;

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten eine Entschädigungszahlung wegen Geschlechtsdiskriminierung. Diese sieht sie darin begründet, dass ihr die Beklagte nicht die Möglichkeit eröffnet habe, während ihrer seit dem Jahre 2005 ununterbrochen laufenden und voraussichtlich noch bis zum 16.06.2012 fortdauernden Elternzeit ihr Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, wie sie in § 9 Ziffer 1.2 des E -Konzern-Sozialplans für den Innendienst vom 09.12.2008 geregelt ist, zu beenden.