Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine angemessene Entschädigung gem. § 611a BGB in Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Stelle als Gesellin im Tischlerhandwerk.
Die zur Zeit der Klagerhebung 30 Jahre alte Klägerin ist ausgebildete Gesellin im Tischlerhandwerk. Sie ist nach eigenem Bekunden seit 11 Jahren mit kurzen Unterbrechungen in diesem Beruf tätig.
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